Tools:
Update via:
Artikel 43 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)
Artikel 43 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „müssen" durch das Wort „sollen" ersetzt.
- 2.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Notarpostfachs" ein Komma und die Wörter „eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Notarpostfächer" ein Komma und die Wörter „besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer" eingefügt.
- 3.
- In § 11 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „, das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar sind" gestrichen.
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2" die Wörter „oder für Nutzer des Organisationskontos im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes ist in ein sicheres elektronisches Verzeichnis einzutragen, soweit dies zum Betrieb des jeweiligen Postfach- und Versanddienstes erforderlich ist. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. Der Nutzer kann jederzeit die Löschung des Postfach- und Versanddienstes veranlassen."
- 5.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Datenverarbeitung(1) Zur Auffindbarkeit und Adressierung eines Postfachinhabers dürfen folgende personenbezogene Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Absatz 3 Satz 1) gespeichert und aus dem Verzeichnis abgerufen werden:- 1.
- bei einer natürlichen Person:
- a)
- Vor- und Nachname,
- b)
- Anschrift,
- c)
- Staat,
- d)
- Nutzer-ID,
- e)
- Verschlüsselungszertifikat;
- 2.
- bei einer juristischen Person:
- a)
- Name,
- b)
- Anschrift des Sitzes,
- c)
- Staat,
- d)
- Nutzer-ID,
- e)
- Verschlüsselungszertifikat.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis verantwortlich nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sind die Stellen, in deren Auftrag das sichere elektronische Verzeichnis betrieben wird."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16530/a313704.htm