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Artikel 46 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 46 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 46 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2024 BVerfGG § 23a, § 23c, § 23e

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 23a Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden."

2.
§ 23c wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut des § 23c wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt."

3.
Dem § 23e Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie können auch teilweise elektronisch geführt werden."

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Zitierungen von Artikel 46 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 47 JusWeDigG Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
... 23c Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Schriftlich ...
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... in Kraft. (5) Die Artikel 36 bis 38 treten am 17. Juli 2024 in Kraft. (6) Artikel 46 tritt am 1. August 2024 in ...