Das
Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 23a Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:
„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden."
- 2.
- § 23c wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut des § 23c wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt."
- 3.
- Dem § 23e Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie können auch teilweise elektronisch geführt werden."