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Artikel 47 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)
Artikel 47 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
§ 23c Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln."
Zitierungen von Artikel 47 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 47 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JusWeDigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 48 JusWeDigG Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
... 23c des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 47 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, 16, 19, 21, 24, 27, ...
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