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Artikel 48 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)
Artikel 48 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
§ 23c des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 47 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 48 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JusWeDigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, 16, 19, 21, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft. (5) Die Artikel 36 bis 38 treten am 17. Juli 2024 in ...
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