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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (2. KSGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1



Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe zu § 3b eingefügt:

§ 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angaben zu den §§ 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 4 bis 5a ersetzt:

§ 4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen

§ 5 Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen

§ 5a Projektionsdaten".

c)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen".

d)
Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe zu § 16 eingefügt:

§ 16 Übergangsvorschriften".

e)
Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 5) Sektoren".

f)
Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030".

g)
Nach der Angabe zu Anlage 2 wird folgende Angabe zu Anlage 2a eingefügt:

Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030".

h)
Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Satz 4)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 26)" durch die Wörter „Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „durch den Beschluss (EU) 2019/504 (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 66)" durch die Wörter „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1)" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird vor dem Semikolon am Ende ein Komma und werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist" eingefügt.

d)
In Nummer 5 werden die Wörter „Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23)" durch die Wörter „Nr. 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1)" ersetzt.

e)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

f)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
Projektionsdaten: quantitative Abschätzungen zu künftigen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und zum Abbau solcher Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen von verabschiedeten und in Kraft gesetzten Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden."

3.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dem Beitrag dieses Sektors wird eine besondere Bedeutung eingeräumt."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

§ 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung

Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 2 werden Ziele für technische Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 bestimmt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ziele für technische Senken unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Beitrags des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. Die Bundesregierung gibt sich eine Langfriststrategie zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen, die Grundlage für die Festlegung nach Satz 2 ist. Die Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele" durch das Wort „Jahresemissionsgesamtmengen" ersetzt und wird das Wort „Verordnungsermächtigung" durch das Wort „Verordnungsermächtigungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt. Dazu werden Jahresemissionsgesamtmengen, insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2030 richten sich nach Anlage 2. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 richten sich nach Anlage 3. Die Jahresemissionsgesamtmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmenge" durch die Wörter „die jeweilige Jahresemissionsgesamtmenge" ersetzt und werden die Wörter „Jahresemissionsmengen des Sektors" durch das Wort „Jahresemissionsgesamtmengen" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird die Bundesregierung die jährlichen Minderungsziele im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 in Jahresemissionsgesamtmengen überführen, die in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken. Die Jahresemissionsgesamtmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes und den unionsrechtlichen Anforderungen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt."

f)
Absatz 5 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Jahresemissionsmengen der Sektoren" durch das Wort „Jahresemissionsgesamtmengen" ersetzt.

g)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Bundesregierung hat bis Ende Juni 2024 einen Bericht mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum europäischen Brennstoffemissionshandel vorzulegen."

h)
Absatz 7 wird Absatz 5 und die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Regelungen in diesem Gesetz zur Erreichung der Klimaziele zukünftig notwendig sind und ob angesichts der Wirkung des europäischen Emissionshandels in der Zeit ab dem Jahr 2031 auf die Zuweisung von Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. Soweit erforderlich legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vor."

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung" durch die Wörter „Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Treibhausgasemissionen" die Wörter „insgesamt und" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die jeweiligen Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges bis einschließlich zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2a. Die Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen für die Sektoren richten sich nach Anlage 1."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2023" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „für" die Wörter „alle Sektoren aggregiert, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsgesamtmenge nach Anlage 2 über- oder unterschreiten sowie die Angabe für" eingefügt und wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 2a" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Jahresemissionsmengen" durch die Wörter „die aktualisierten Jahresemissionsgesamtmengen gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 sowie die aktualisierten Jahresemissionsmengen" ersetzt, werden nach dem Wort „Sektoren" die Wörter „nach Absatz 5" eingefügt und werden die Wörter „gemäß § 4 Absatz 3" gestrichen.

d)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Alle für die Sektoren verantwortlichen Bundesministerien haben ihren angemessenen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 zu leisten.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2a mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Die Veränderungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(5) Im Falle einer Anrechnung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 2 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage 2a unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend anzupassen."

e)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 6 und 7.

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen."

g)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt die Bundesregierung im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinkenden Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren fest. Die Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden. Die Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 5 eine abweichende Regelung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt."

7.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Projektionsdaten

Das Umweltbundesamt erstellt jährlich auf Grundlage aktuell verfügbarer Emissionsdaten und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Governance-Verordnung Projektionsdaten über die künftige Emissionsentwicklung insgesamt und in den Sektoren nach § 5 Absatz 1 für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2030 sowie zumindest für die Jahre 2035, 2040 und 2045; ab dem Jahr 2029 erstellt das Umweltbundesamt die Projektionsdaten für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2040 sowie zumindest für das Jahr 2045. Hierzu beauftragt das Umweltbundesamt ein Forschungskonsortium. Über die Zusammensetzung, Leistungsbeschreibung und weiteren Vergabebedingungen wird im Einklang mit dem Vergaberecht mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Einvernehmen hergestellt. In der Darstellung werden zudem die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegenden Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen. Das Umweltbundesamt übersendet die Projektionsdaten bis zum Ablauf des 15. März eines jeden Jahres zeitgleich mit der Veröffentlichung der Emissionsdaten nach § 5 an den Expertenrat für Klimafragen und leitet sie dem Deutschen Bundestag zu. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Projektionen an die Europäische Kommission gemäß Artikel 18 der Europäischen Governance-Verordnung bleibt unberührt."

8.
In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „Absatz 7 Nummer 1 bis 4" ersetzt.

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Einhaltung und die" gestrichen und werden die Wörter „Jahresemissionsmengen der Sektoren nach Anlage 2" durch die Wörter „jährlichen Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung" ersetzt.

b)
Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:

„(3) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, einen Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zu vermeiden.

(4) Zeigen die Projektionsdaten nach § 5a, dass die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, die Summe der für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen überschreitet, hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag innerhalb eines Monats nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 darüber zu unterrichten und zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung Stellung zu nehmen.

(5) Muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung vorlegen, so beschließt ihn die Bundesregierung innerhalb der Frist des Artikels 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung und leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu. Die Bundesregierung leitet dem Deutschen Bundestag zudem unverzüglich folgende Unterlagen zu:

1.
Feststellungen der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung und

2.
Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie Begründungen der Bundesregierung nach Artikel 8 Absatz 3 der Europäischen Klimaschutzverordnung."

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sofortprogramm" durch das Wort „Vorgehen" und das Wort „Jahresemissionsmengen" durch das Wort „Jahresemissionsgesamtmengen" ersetzt.

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für diese Jahre sicherstellen; dies gilt bis einschließlich zum Jahr 2029. Eine Nachsteuerung findet nicht statt, wenn die Bundesregierung in demselben Jahr, in dem die wiederholte Überschreitung nach Satz 1 festgestellt wurde, oder in dem vorangehenden Jahr bereits einen Beschluss gefasst hat, der die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.

(2) Zur Vorbereitung des Beschlusses der Bundesregierung legen alle zuständigen Bundesministerien, insbesondere diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Sektoren liegen, die zur Überschreitung beitragen, innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen Vorschläge für Maßnahmen in den jeweiligen ihrer Verantwortlichkeit unterfallenden Sektoren vor. Die Vorschläge können auch sektorübergreifende Maßnahmen enthalten. Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen in den betroffenen Sektoren oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich, spätestens innerhalb desselben Kalenderjahres. Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der Europäischen Klimaschutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der Sektoren durch eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung ab dem Jahr 2030 Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 sicherstellen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesregierung beschließt spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm; zudem prüft die Bundesregierung nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Projektionsdaten nach § 5a fest, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie sektorübergreifend zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele gemäß § 3 Absatz 1 ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen unter Beachtung von § 5 Absatz 3. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung, gilt dies als Aktualisierung des bestehenden Klimaschutzprogramms."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Maßnahmen erforderlich sind, schlagen alle zuständigen Bundesministerien innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Legislaturperiode geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen vor; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „für den Klimaschutz federführend zuständige Bundesministerium" und die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „den jeweils zuständigen Bundesministerien" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „die Wissenschaftsplattform Klimaschutz und" gestrichen.

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Maßnahmen nach § 8, eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen sowie den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen und internationalen Entwicklungen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 5 Absatz 1."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

12a.
In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 1 und 2" die Wörter „sowie die Projektionsdaten nach § 5a" eingefügt, werden die Wörter „einem Monat" durch die Wörter „zwei Monaten" und wird das Wort „veröffentlichten" durch das Wort „übersandten" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Dabei stellt er für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 über- oder unterschreitet; ab dem Jahr 2029 stellt er zudem für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 über- oder unterschreitet. Er stellt dabei unter Berücksichtigung von Anlage 2a sowie von § 5 Absatz 8 auch die Projektionsdaten für die einzelnen Sektoren und deren Entwicklung im Vergleich zu den Jahresemissionsmengen dar. Zudem stellt er fest, inwieweit die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, gemäß den Emissions- und Projektionsdaten die für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet. Solange erforderlich, sind nach § 5a erstellte Prognosen der für Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung festzulegenden Zuweisungen maßgeblich."

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „der" die Wörter „Jahresemissionsgesamtmengen und" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „bezüglich der" die Wörter „Jahresemissionsgesamtmengen und" eingefügt und werden die Wörter „und Wirksamkeit" durch die Wörter „sowie Wirksamkeit" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Der Expertenrat für Klimafragen kann Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen auf Basis der Emissions- sowie Projektionsdaten erstellen. Der Expertenrat für Klimafragen leitet Gutachten nach Satz 1 der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag zu. Die Bundesregierung berücksichtigt diese bei der Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 8 und 9."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Expertenrat für Klimafragen nimmt bei seinen Gutachten und Stellungnahmen auch zu den ihm vorgelegten von der Bundesregierung getroffenen Feststellungen zu den sozialen Verteilungswirkungen, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit von Klimaschutzmaßnahmen Stellung."

14.
In § 13 Absatz 3 werden nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitskriterien" die Wörter „durch den Bund" eingefügt und werden die Wörter „dem Bund" gestrichen.

14a.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „spätestens im Jahr 2023 und im Folgenden alle fünf Jahre" durch die Wörter „mindestens alle fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt.

15.
Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

§ 16 Übergangsvorschriften

(1) Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.

(2) Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4."

16.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „zu den §§ 4 und 5" durch die Angabe „zu § 5" ersetzt.

b)
In dem Wortlaut vor der Tabelle werden die Wörter „Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Format - CRF)" durch die Wörter „Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables - CRT)" ersetzt.

c)
In der Überschrift der Tabelle werden die Wörter „Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Formats - CRF)" durch die Wörter „Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables - CRT)" und die Wörter „Quellkategorie CRF" durch das Wort „CRT-Kategorie" ersetzt.

17.
Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030

 20202021202220232024202520262027202820292030
Jahresemissionsgesamtmenge
in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
813786756720682643604565523482438".


18.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 2a und in der Überschrift wird die Angabe „§ 4" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2" ersetzt und wird das Wort „Zulässige" gestrichen.

19.
In Anlage 3 wird in der Überschrift die Angabe „§ 4" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.