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Abschnitt 1 - Postgesetz (PostG)


Kapitel 3 Versorgungsqualität und Universaldienst

Abschnitt 1 Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität

§ 11 Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung. 2Der digitale Atlas dient der Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur. 3Die Bundesnetzagentur stellt den digitalen Atlas im Internet unentgeltlich bereit.

(2) Der digitale Atlas enthält Informationen über

1.
die für Nutzer zur Verfügung stehenden Netzzugangspunkte, einschließlich Angaben über das jeweilige Produktangebot, die Betriebs- und Leerungszeiten sowie die Barrierefreiheit, und

2.
die durch die jeweiligen Anbieter versorgten Zustellgebiete.

(3) 1Anbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Informationen nach Absatz 2 auf Anforderung zu übermitteln. 2Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung geeignete Vorgaben machen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad die Informationen nach Absatz 2 zu übermitteln sind und in welchen Zeitintervallen die Informationen zu aktualisieren sind. 3Soweit möglich greift die Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück.

(4) 1Die Bundesnetzagentur wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ermächtigt, die für die Zwecke des Absatzes 2 erhobenen Daten elektronisch an Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer weiterzugeben. 2Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Daten müssen die Anbieter von Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelten Vorgaben einhalten. 3Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Übermittlungspflicht nach Absatz 3 und zur Weitergabe der Daten nach Absatz 4 zu erlassen, insbesondere zu

1.
weiteren Informationen, die über die Vorgabe des § 10 Absatz 1 hinaus im Rahmen des digitalen Atlas verarbeitet und nach Absatz 4 weitergegeben werden können,

2.
den Anforderungen an die Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer nach Absatz 4,

3.
Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe von Daten durch die Bundesnetzagentur an die Anbieter nach Absatz 4 sowie

4.
Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten an Verbraucher und andere Nutzer durch die Anbieter von Informationsdiensten nach Absatz 4.

2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.


§ 12 Zustellung von Briefsendungen



(1) 1Anbieter haben Briefsendungen an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen. 2Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.

(2) 1Kann eine Briefsendung nicht nach Absatz 1 zugestellt oder ausgehändigt werden und erfolgt kein weiterer Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und zur Abholung der Briefsendung am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern. 2Der Anbieter hat die Sendung am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten. 3Briefsendungen, die nach Hinterlegung nicht binnen sieben Werktagen abgeholt werden, sind an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart. 4Satz 3 gilt auch für Briefsendungen, die endgültig nicht zustellbar sind.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Empfänger mit dem Anbieter vereinbart hat, dass er die Sendungen abholt. 2Ein Anbieter, der förmliche Zustellungen nach § 61 erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen Zustellung eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen hat.

(4) 1Solange die Adresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen fehlt, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. 2Der betroffene Empfänger ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.

(5) Für Warensendungen, Bücher, Kataloge sowie Zeitungen und Zeitschriften gelten, sofern es sich um Postdienstleistungen handelt, die Absätze 1 bis 4 entsprechend.


§ 13 Zustellung von Paketen



(1) 1Anbieter haben Pakete an der in der Anschrift genannten Adresse durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen, sofern nicht vereinbart ist, dass der Anbieter die Sendung in einer von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtung zur Abholung durch den Empfänger bereitstellt. 2Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Zustellung

1.
an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einlegung in eine vom Empfänger zur Verfügung gestellte oder dem Empfänger zur Verfügung stehende und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Paketen,

2.
an eine anbieterneutrale automatisierte Station zum Empfang von Paketen, für deren Nutzung dem Anbieter keine zusätzlichen Kosten entstehen, oder

3.
auf eine andere Art, etwa durch Ablage an einem bestimmten Ort oder durch Aushändigung an eine bestimmte Person,

zu erfolgen, wenn in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine entsprechende Weisung des Empfängers vorliegt oder im Falle der Nummer 3 eine entsprechende Vereinbarung zwischen Empfänger und Anbieter getroffen wurde. 2Kann eine Zustellung nach Satz 1 aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, kann das Paket nach Absatz 1 zugestellt werden.

(3) 1Kann ein Paket nicht nach Absatz 1 oder 2 zugestellt oder zur Abholung bereitgestellt werden und erfolgt kein weiterer Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und zur Abholung des Pakets am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern. 2Der Anbieter hat die Sendung am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten. 3Der Anbieter muss dem Empfänger dabei die Möglichkeit einräumen, der Hinterlegung in eine automatisierte Station, die nur mit eigenen technischen Geräten des Empfängers genutzt werden kann, für diesen Einzelfall oder dauerhaft zu widersprechen; die Unterrichtung nach Satz 1 muss über das Widerspruchsrecht informieren und die Kontaktdaten des Anbieters zu dessen Ausübung enthalten. 4Pakete, die zur Abholung bereitgestellt und nicht abgeholt wurden, sind an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart. 5Satz 4 gilt auch für Pakete, die endgültig nicht zustellbar sind.


§ 14 Meldung von Mängeln



(1) 1Jeder ist berechtigt, der Bundesnetzagentur Mängel zu melden, die die Qualität von Postdienstleistungen und die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen betreffen. 2Die Bundesnetzagentur stellt zu diesem Zweck eine digitale Plattform zur Verfügung.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig Informationen über das Beschwerdeaufkommen und die wesentlichen Beschwerdegründe.