(1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des
§ 98 nicht statt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
- 1.
- die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
- 2.
- die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet
§ 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt
§ 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.