Unterabschnitt 3 - Postgesetz (PostG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 11 Bundesnetzagentur
Abschnitt 3 Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtsverfahren
§ 103 Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
§ 104 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Kapitel 11 Bundesnetzagentur

Abschnitt 3 Verfahren

Unterabschnitt 3 Gerichtsverfahren

§ 103 Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht


§ 103 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 98 nicht statt.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Im Falle des § 98 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. 2Das gilt nicht für

1.
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und

2.
die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

3Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(4) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.

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§ 104 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten



1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.



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