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§ 112 - Postgesetz (PostG)


Kapitel 14 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 112 Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen



(1) 1Anbieter, die am 18. Juli 2024 über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen, sind in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 einzutragen. 2Anbieter, die bis zum 18. Juli 2024 die Erbringung von Postdienstleistungen nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der Bundesnetzagentur angezeigt haben, können ihre Tätigkeit bis zum 18. August 2026 fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 eingetragen zu sein. 3Das Recht zur Fortsetzung der Tätigkeit nach Satz 2 endet drei Monate nachdem die Bundesnetzagentur einen Anbieter aufgefordert hat, einen Antrag nach § 4 Absatz 2 binnen eines Monats zu stellen. 4Anbieter, die nicht bis zum 18. Februar 2026 von der Bundesnetzagentur zur Stellung eines Antrags nach § 4 Absatz 2 aufgefordert wurden, haben innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten nach dem genannten Zeitpunkt einen Antrag nach § 4 Absatz 2 zu stellen. 5Stellt der Anbieter innerhalb dieses Zeitraums keinen Antrag, ist die weitere Erbringung von Postdienstleistungen unzulässig. 6Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben und für die ein anderer Anbieter nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Informationen an die Bundesnetzagentur übermittelt, sind bis zum 18. August 2025 von der Bundesnetzagentur auf die Regelungen des Kapitels 2, insbesondere auf § 10 Absatz 3, hinzuweisen. 7Bis zum 18. August 2026 ist § 4 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beauftragung auch dann erfolgen darf, wenn der beauftragte Anbieter über eine Lizenz nach § 6 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügt oder nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 angezeigt ist.

(2) Urkunden, die über die Erteilung einer Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erteilt wurden, sind von der Bundesnetzagentur nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzufordern, wenn der Lizenznehmer nach Absatz 1 Satz 1 in das Anbieterverzeichnis eingetragen wurde.

(3) § 9 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Absatz 5 anzuwenden.

(4) 1Für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 sind abweichend von § 18 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Vorgaben in § 2 Nummer 3 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der am 18. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 111 Absatz 1 Nummer 7 ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht anzuwenden.

(5) Die Regelung des § 21 Absatz 1 ist im ersten Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 zusätzlich produktspezifisch auf das am meisten nachgefragte Briefprodukt im Einzelsendungstarif anzuwenden.

(6) 1Die von der Bundesnetzagentur vor dem 19. Juli 2024 getroffenen Feststellungen einer marktbeherrschenden Stellung gelten fort, bis sie durch Entscheidungen nach Kapitel 5 ersetzt werden. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung marktbeherrschender Stellung lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsakts ist. 3Entgeltgenehmigungen, die auf Grundlage von Abschnitt 5 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erlassen wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, es sei denn, sie werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch Entscheidungen nach Kapitel 5 dieses Gesetzes ersetzt. 4Soweit Feststellungen marktbeherrschender Stellungen oder Entgeltgenehmigungen nach diesem Absatz fortgelten, gelten sie als Feststellungen marktbeherrschender Stellung und Entgeltgenehmigungen im Sinne des Kapitels 5.

(7) 1Für Dienstleistungen, deren Entgelte bisher nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterlagen und die seit dem 19. Juli 2024 der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterworfen sind, gilt die Vorgabe des § 48 erst ab dem erstmaligen Erlass einer entsprechenden Entgeltgenehmigung, spätestens aber ab dem 1. Juli 2025. 2Bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 vertraglich vereinbarte Entgelte, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den postgesetzlichen Vorgaben entsprachen, sich aber aufgrund der Genehmigung von bisher nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterliegenden Entgelten in Widerspruch zu Vorgaben dieses Gesetzes setzen, können längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 19. Juli 2024 fortgelten.

(8) 1Nach dem 18. Juli 2024 soll die Bundesnetzagentur von Amts wegen ein Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 einleiten, um Entgeltgenehmigungen auf Grundlage des Kapitels 5 zu erlassen. 2Kann die Bundesnetzagentur im Verfahren nach Satz 1 für einen oder mehrere Märkte nicht auf eine nach Absatz 6 fortgeltende Marktmachtfeststellung zurückgreifen, so kann sie bis zum Erlass einer Marktanalyse nach Kapitel 5 für den betroffenen Markt oder die betroffenen Märkte auch ohne Marktanalyse eine marktbeherrschende Stellung eines oder mehrerer Unternehmen nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen feststellen.

(9) § 47 ist erstmals auf die zweite Entscheidung auf Grundlage des § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 anzuwenden.

(10) 1Die Vorgabe des § 73 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. 2Die Vorgabe des § 73 Absatz 2 Satz 1 ist erstmals sechs Monate nach dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 73 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

(11) 1§ 76 Absatz 4 Satz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden. 2In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden.

(12) 1Die Vorschrift des § 84 Absatz 3 ist nur auf Akten anzuwenden, die über Verfahren geführt werden, die nach dem 18. Juli 2024 auf Grundlage dieses Gesetzes eingeleitet wurden. 2Akten von Verfahren, die zu Entscheidungen geführt haben, die nach Absatz 6 fortgelten, sind keine Akten im Sinne des Satzes 1.

(13) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich abweichend von § 103 Absatz 3 nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem 19. Juli 2024 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(14) Bescheinigungen, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Postsicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506; 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, bis zum 18. Juli 2024 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der nach § 107 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen zehnjährigen oder der vermerkten kürzeren Geltungsdauer fort.