... Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, i) § 111 dieses Gesetzes, 3. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer ...
... geändert worden ist, in der am 18. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 111 Absatz 1 Nummer 7 ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht anzuwenden. (5) Die Regelung des ...