Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 185 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung teilnimmt. Der Vorsitzende kann zusätzlich anordnen, dass sich der Dolmetscher an demselben Ort aufhält wie die Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist."
- 2.
- Dem § 191a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In gerichtlichen Verfahren eingesetzte Videokonferenztechnik ist für die Verständigung mit einer blinden oder sehbehinderten Person auf deren Verlangen barrierefrei zugänglich zu machen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend."
- 3.
- § 193 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die Beratung und die Abstimmung können mit Einverständnis aller zur Entscheidung berufenen Richter ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. In diesem Fall ist durch organisatorische und technische Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 3 und 4" durch die Wörter „Absätzen 4 und 5" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend."
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240