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Artikel 2 - Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (ViKoAnwFG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Beratungshilfegesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 19. Juli 2024 BerHG § 4

§ 4 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich" durch die Wörter „vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt" ersetzt.

2.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll aufnehmen."