§ 4 des Beratungshilfegesetzes vom
18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich" durch die Wörter „vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt" ersetzt.
- 2.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll aufnehmen."