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Artikel 2 - Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (ViKoAnwFG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 4 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich" durch die Wörter „vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt" ersetzt.
- 2.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll aufnehmen."
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