Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 Absatz 5 wird die Angabe „§ 299 Abs. 3" durch die Wörter „§ 299 Absatz 3 und 4" ersetzt.
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 2 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 3.
- Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu.
§ 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Vernehmung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar."
- 4.
- § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, soll das Gericht zur Erörterung der Sache auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Beteiligten, mehrere oder alle Beteiligte gestatten.
§ 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar."
- 5.
- Dem § 33 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als persönliches Erscheinen gilt auch die Teilnahme an einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach § 32 Absatz 3."
- 6.
- Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten.
§ 32 Absatz 3 gilt entsprechend."
- 7.
- § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „einer" die Wörter „von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten" eingefügt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438