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Artikel 10 - Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (ViKoAnwFG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2024 SGG § 61, § 73a, § 110, § 110a, § 111, § 122, § 132, § 202

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung."

2.
In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung" durch die Wörter „§ 118 Absatz 1 Satz 6 und des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

3.
In § 110 Absatz 3 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

4.
§ 110a wird wie folgt gefasst:

§ 110a

(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Zeugen oder einen Sachverständigen gestatten. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.

(5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer 7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung."

5.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Das Gericht" durch die Wörter „Der Vorsitzende" ersetzt.

6.
In § 122 werden die Wörter „Zivilprozeßordnung entsprechend" durch die Wörter „Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt" ersetzt.

7.
Dem § 132 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen."

8.
In § 202 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5" durch die Wörter „einschließlich der §§ 129a, 278 Absatz 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 ViKoAnwFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViKoAnwFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Artikel 4 LeitEntschEG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen" ein Semikolon und ...