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Artikel 12 - Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (ViKoAnwFG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 12 ändert mWv. 19. Juli 2024 FGO § 64, § 65, § 71, § 79, § 80, § 82, § 91a, § 104, § 128

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

2.
Dem § 65 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

3.
Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

4.
Dem § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 128a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;" angefügt.

5.
Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

6.
In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis 371" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 358 bis 371" ersetzt.

7.
§ 91a wird aufgehoben.

8.
Dem § 104 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen."

9.
In § 128 Absatz 2 werden die Wörter „Beschlüsse nach §§ 91a und 93a," gestrichen.