Die
Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 2.
- Dem § 65 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 3.
- Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 4.
- Dem § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 128a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;" angefügt.
- 5.
- Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 6.
- In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis 371" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 358 bis 371" ersetzt.
- 7.
- § 91a wird aufgehoben.
- 8.
- Dem § 104 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen."
- 9.
- In § 128 Absatz 2 werden die Wörter „Beschlüsse nach §§ 91a und 93a," gestrichen.
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Artikel 6 LeitEntschEG Änderung der Finanzgerichtsordnung ... der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „anzuwenden" ein Semikolon und die ...