Artikel 16 - Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (ViKoAnwFG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2024 PatG § 46, § 136

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden."

2.
In § 136 Satz 1 wird die Angabe „§ 117 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 117 Absatz 2 bis 4 Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 ViKoAnwFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViKoAnwFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 26 BEG IV Änderung des Patentgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden ...


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