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Artikel 19 - Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (ViKoAnwFG k.a.Abk.)

Artikel 19 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2034 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2024.

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