Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32b wie folgt gefasst:
„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen".
- 2.
- § 32b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
- 2.
- in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und
- 3.
- in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen."
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245