Artikel 5 - Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (2. KapMuGRG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 20. Juli 2024 VDuG § 1

Dem § 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272, S. 2) wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist."



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