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Artikel 6 - Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (2. KapMuGRG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 20. Juli 2024 GKG § 12, § 22, § 51a, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

2.
In § 22 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.

3.
§ 51a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.

4.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 10 Abs. 2" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

b)
In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

c)
In Nummer 1821 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.

d)
In Nummer 1902 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 10 Abs. 2" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

e)
In Nummer 9004 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

f)
In Nummer 9018 wird in den Absätzen 2 und 3 Satz 2 der Anmerkung jeweils die Angabe „§ 8 KapMuG" durch die Wörter „§ 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen" ersetzt.