Artikel 8 - Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (2. KapMuGRG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2024 RVG § 15, § 41a, Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

2.
§ 41a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden."

3.
Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.

b)
In Nummer 3338 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 10 Abs. 2" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. KapMuGRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KapMuGRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Artikel 2 LeitEntschEG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I. S. 610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die Wertfestsetzung" ein Komma ...


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