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Artikel 8 - Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (2. KapMuGRG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 20. Juli 2024 RVG § 15, § 41a, Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

2.
§ 41a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden."

3.
Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.

b)
In Nummer 3338 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 10 Abs. 2" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.