Die
Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom
7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch
Artikel 1 der Anordnung vom
7. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung und nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach
§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung wird den in
§ 1 genannten Dienstvorgesetzten für bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Disziplinarverfahren übertragen.
(2) Die Befugnis zum Aussprechen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach
§ 34 Absatz 4 Halbsatz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes wird für ab dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren den in
§ 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen."
- 3.
- Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist."