Eingangsformel - Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (21. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243; Geltung ab 23.07.2024
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Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und § 5 Absatz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung,

sowie, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

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des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie

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des § 4 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:



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