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Artikel 1 - Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (21. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243; Geltung ab 23.07.2024
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Artikel 1 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2024 AWV § 76, § 82, Anlage 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 76 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für

1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Regierung der Bundesrepublik Somalia, der Somalischen Nationalarmee, des Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes, der Somalischen Nationalpolizei, des Somalischen Strafvollzugskorps oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

2.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

3.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihrer Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihrer strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

4.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher Abkommen benachrichtigt haben, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

5.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, Sicherheitsunternehmen, humanitären Helfern oder Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird, und

6.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind."

2.
§ 76 Absatz 17 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Rüstungsgüter, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile, die für die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden bestimmt sind,".

3.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „die Verordnung (EU) 2023/1214 (ABl. L 159 I vom 23.6.2023, S. 1)" durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2024/1469 (ABl. L, 2024/1469, 22.5.2024)" ersetzt.

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:

„10.
entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder Buchstabe b nach dem 22. Juli 2024 dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht oder

11.
entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert,".

bb)
Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 12 bis 14.

cc)
Nach der neuen Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:

„15.
entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet,".

dd)
Die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 16 bis 19.

4.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.