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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244; Geltung ab 23.07.2024

Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2024 GntDBwVVDV § 5, § 21, § 22, § 29, § 43, § 54, § 57, § 59, § 60

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei den Prüfungen in den Praxismodulen das Prüfungsamt der Hochschule im Benehmen mit der Ausbildungsstelle."

2.
§ 21 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule."

3.
In § 22 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
In den Zeilen 12 und 13 wird Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:

„Praxismodul: Pflichtmodul".

b)
In den Zeilen 19 und 20 wird Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:

„Praxismodul: Wahlpflichtmodul".

c)
In Zeile 23 werden nach dem Wort „Verwaltungsrecht" die Wörter „oder Steuerrecht und Steuerlehre" eingefügt.

d)
Folgende Zeile 26 wird angefügt:

 1234
„26 Modul 20
(zweiter Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Abschlussarbeit".


4.
Dem § 29 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet."

5.
In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den ersten acht Wochen" durch die Wörter „zu Beginn" ersetzt.

6.
In § 54 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „eine ganze Zahl" durch die Wörter „die zweite Stelle nach dem Komma" ersetzt.

7.
In § 57 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bearbeitung" gestrichen.

8.
In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „erst nach" durch das Wort „vor" ersetzt.

9.
§ 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration" ersetzt werden."