Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244; Geltung ab 23.07.2024

Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2024 GntDBwVVDV § 5, § 21, § 22, § 29, § 43, § 54, § 57, § 59, § 60

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei den Prüfungen in den Praxismodulen das Prüfungsamt der Hochschule im Benehmen mit der Ausbildungsstelle."

2.
§ 21 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule."

3.
In § 22 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
In den Zeilen 12 und 13 wird Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:

„Praxismodul: Pflichtmodul".

b)
In den Zeilen 19 und 20 wird Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:

„Praxismodul: Wahlpflichtmodul".

c)
In Zeile 23 werden nach dem Wort „Verwaltungsrecht" die Wörter „oder Steuerrecht und Steuerlehre" eingefügt.

d)
Folgende Zeile 26 wird angefügt:

 1234
„26 Modul 20
(zweiter Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Abschlussarbeit".


4.
Dem § 29 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet."

5.
In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den ersten acht Wochen" durch die Wörter „zu Beginn" ersetzt.

6.
In § 54 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „eine ganze Zahl" durch die Wörter „die zweite Stelle nach dem Komma" ersetzt.

7.
In § 57 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bearbeitung" gestrichen.

8.
In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „erst nach" durch das Wort „vor" ersetzt.

9.
§ 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration" ersetzt werden."



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed