- 1.
- § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen
- 1.
- des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2.
- der Länder, einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
§ 1a Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen
(1) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Davon abweichend sollen Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen und ausschließlich Nutzer im Sinne des
§ 2 Absatz 4 Nummer 2 betreffen, spätestens mit Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch angeboten werden. Von dem ausschließlich elektronischen Angebot einer Verwaltungsleistung nach Satz 2 kann bei berechtigtem Interesse des Nutzers abgewichen werden. Erfolgt ein ausschließlich elektronisches Angebot bereits vor Ablauf des Zeitraums nach Satz 2, so ist darüber an geeigneter Stelle mit angemessenem Vorlauf elektronisch zu informieren.
(2) Nach Ablauf des vierten auf die Verkündung des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres haben Nutzer einen Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes. Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
(3) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen, sodass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen medienbruch- und barrierefreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten. Die Länder sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anbindung der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts an den Portalverbund sicherzustellen.
(4) Der Bund stellt im Verwaltungsportal des Bundes für die Suche nach elektronischen Verwaltungsleistungen im Portalverbund einen Suchdienst bereit. Auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat können Länder diesen Suchdienst auch für ihre Verwaltungsportale mitnutzen."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „eines Landes oder des Bundes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 wird vor dem Wort „Verwaltungsleistungen" das Wort „Elektronische" eingefügt.
- c)
- Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) „Nutzer" im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- natürliche Personen,
- 2.
- Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und
- 3.
- Behörden.
(5) Ein „Nutzerkonto" ist eine zentrale IT-Komponente zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung sowie zur vorgangsbezogenen sicheren Kommunikation über ein Postfach im Sinne des Absatzes 7. Ein Nutzerkonto wird als Bürger- oder Organisationskonto bereitgestellt. Das „Bürgerkonto" ist ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. Das „Organisationskonto" ist ein Nutzerkonto, das Unternehmen im Sinne des
§ 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sowie Behörden zur Verfügung steht."
- d)
- Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
„(7) Ein „Postfach" ist eine IT-Komponente, über die Nutzer medienbruchfrei, barrierefrei und sicher mit den an den Portalverbund angeschlossenen öffentlichen Stellen vorgangsbezogen kommunizieren können sowie elektronische Dokumente und Informationen senden und empfangen können. Das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos.
(8) Ein „Onlinedienst" ist eine IT-Komponente, die ein eigenständiges elektronisches Angebot an die Nutzer darstellt, welches die Abwicklung einer oder mehrerer elektronischer Verwaltungsleistungen von Bund oder Ländern ermöglicht. Der Onlinedienst dient dem elektronischen Ausfüllen der Online-Formulare für Verwaltungsleistungen von Bund oder Ländern, der Offenlegung dieser Daten an die zuständige Fachbehörde sowie der Übermittlung elektronischer Dokumente und Informationen zu Verwaltungsvorgängen an die Nutzer, gegebenenfalls unter Einbindung von Nutzerkonten einschließlich deren Funktion zur Übermittlung von Daten aus einem Nutzerkonto an eine für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde. Der Onlinedienst kann auch verfahrensunabhängig und länderübergreifend, insbesondere in der Verantwortung einer Landesbehörde zur Nutzung durch weitere Länder, bereitgestellt werden.
(9) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
- 3.
- § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 3a ersetzt:
„§ 3 Nutzerkonten, Identifizierung und Authentifizierung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des
§ 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt. Die Verwendung des Bürgerkontos ist für die Nutzer freiwillig. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche öffentliche Stelle des Bundes das Bürgerkonto bereitstellt.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen ein einheitliches Organisationskonto im Portalverbund bereitstellen.
(3) Für öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten, ist die Verwendung des Organisationskontos verpflichtend.
(4) Der Nachweis der Identität des Nutzers erfolgt
- 1.
- im Bürgerkonto
- a)
- für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell" erforderlich ist, durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist,
- b)
- für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch" erforderlich ist, durch einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 910/2014 anerkannt worden ist, und
- 2.
- im einheitlichen Organisationskonto durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.
(5) Über den Nachweis der Identität nach Absatz 4 hinausgehende Anforderungen an die Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.
§ 3a Beratungsangebot im Portalverbund
(1) Bund und Länder stellen für Nutzer im Portalverbund eine allgemeine fachunabhängige, barrierearme Beratung für die Abwicklung ihrer über Verwaltungsportale angebotenen, elektronischen Verwaltungsleistungen bereit und bestimmen dafür öffentliche Stellen. Diese öffentlichen Stellen unterstützen Nutzer bei der Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Portalverbund.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren; Verordnungsermächtigung".
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen Union" die Wörter „, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht," eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Bereitstellung der IT-Komponenten im Sinne des Absatzes 1 sollen offene Standards und offene Schnittstellen verwendet werden und soll Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software eingesetzt werden, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 IT-Sicherheit; Verordnungsermächtigung".
- b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Standards; Verordnungsermächtigungen
(1) Für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat bis zum Ablauf des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen
- 1.
- Architekturvorgaben,
- 2.
- Qualitätsanforderungen und
- 3.
- Interoperabilitätsstandards einschließlich der Prozessmodelle, Datenformate, Transportprotokolle, Schnittstellenbeschreibungen zur Anbindung von Onlineverfahren und Fachverfahren sowie die für die Anbindung von Basisdiensten erforderlichen Schnittstellen
fest.
(2) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, legt das für den jeweiligen Rechtsakt oder das jeweilige Bundesgesetz zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 fest.
(3) Die Einhaltung der durch die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Vorgaben ist für alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. Von den durch die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder die von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht in strukturierter Form elektronisch an zentraler Stelle die im Anwendungsbereich des
Onlinezugangsgesetzes von Bund und Ländern angewendeten Standards. Zu Schnittstellen von IT-Komponenten sollen Spezifikationen und Dokumentationen in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht werden. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgabe nach Satz 1
- 1.
- mit dessen Einvernehmen einem Land oder
- 2.
- einer anderen öffentlich-rechtlich getragenen Einrichtung
übertragen."
- 7.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
(1) Bund und Länder stellen durch geeignete Maßnahmen die Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit des übergreifenden Zugangs zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, sicher. Nutzer sollen in die Entwicklung neuer elektronischer Angebote einbezogen werden.
(2) Der übergreifende Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, ist nach Maßgabe der
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu gestalten, dass sie barrierefrei nutzbar sind."
- 8.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Nutzerkonten und zu Identifizierungszwecken
(1) Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Bürgerkontos dürfen, soweit dies erforderlich ist, folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
- Daten nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes,
- 2.
- die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, übermittelt werden,
- 3.
- die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und
- 4.
- die Postfachreferenz des Nutzerkontos.
Bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln, bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nur die jeweilige eindeutige Kennung.
(2) Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Organisationskontos und zur Feststellung der Vertretungs- oder Handlungsbefugnis einer für die Organisation handelnden natürlichen oder juristischen Person dürfen, soweit dies erforderlich ist, folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
- Unternehmensbasisdaten nach § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
- 2.
- Daten nach § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung,
- 3.
- die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
- 4.
- die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird,
- 5.
- die Postfachreferenzen des Nutzerkontos,
- 6.
- Daten zur Vertretungs- oder Handlungsbefugnis sowie Daten nach Absatz 1 der für eine Organisation handelnden natürlichen Personen und
- 7.
- Daten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so können deren Daten nach diesem Absatz verwendet werden.
(3) Zur Feststellung der Identität eines Nutzers darf die Finanzbehörde, die im Auftrag der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder das sichere Verfahren nach
§ 87a Absatz 6 der Abgabenordnung betreibt,
- 1.
- die in § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung aufgeführten Daten des Bundeszentralamts für Steuern sowie entsprechende, für das Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten der Finanzämter bei diesen Finanzbehörden im automatisierten Verfahren auf Veranlassung des Nutzers abrufen und
- 2.
- die abgerufenen Daten auf Veranlassung des Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln.
(4) Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen auf Veranlassung des Nutzers auch zwischen den Nutzerkonten im Portalverbund ausgetauscht werden.
(5) Zur Kommunikation mit dem Nutzer dürfen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
- Anrede,
- 2.
- weitere Anschriften, 3. De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 4. E-Mail-Adresse,
- 5.
- Telefon- oder Mobilfunknummer,
- 6.
- Telefaxnummer und
- 7.
- Kommunikationsinhaltsdaten.
(6) Auf Veranlassung des Nutzers dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen und Status- und Verfahrensinformationen an das Nutzerkonto übermittelt und für Zwecke des Nutzerkontos verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist.
(7) Auf Veranlassung des Nutzers ist eine dauerhafte Speicherung der Daten nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen. Das Bürgerkonto wird bei zweijähriger Inaktivität des Nutzers automatisch gelöscht. Der Nutzer wird zwei Monate vorher automatisch elektronisch über die anstehende Löschung benachrichtigt. Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen.
(8) Die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 sowie nach
§ 9 Absatz 1 dürfen auf Veranlassung des Nutzers an die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde, ein Verwaltungsportal oder einen Onlinedienst übermittelt werden und durch diese verarbeitet werden, soweit dies für die Zwecke der Unterstützung bei der Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen oder deren Abwicklung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Dritte, an den die Daten übermittelt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Dritte die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
- 9.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in einem länderübergreifenden Onlinedienst
(1) Die einen länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde darf die für die Zwecke der Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung, der Offenlegung der Daten aus dem Online-Formular an die jeweils zuständige Behörde sowie der Übermittlung von elektronischen Dokumenten zu Verwaltungsvorgängen an den Nutzer erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit diese für das an den länderübergreifenden Onlinedienst angeschlossene Verwaltungsverfahren erforderlich sind.
§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die für die Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung erforderlichen Daten können im länderübergreifenden Onlinedienst zwischengespeichert werden, um dem Nutzer die Möglichkeit zu bieten, das Online-Formular zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen.
§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt im Rahmen der Zwischenspeicherung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.
(3) Die zwischengespeicherten Daten sind in der Regel nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Bearbeitung des Online-Formulars durch den Nutzer automatisch zu löschen. Der Nutzer ist über die automatische Löschung der zwischengespeicherten Daten zu seinem Online-Formular vorab zu informieren. Die längerfristige Speicherung von Daten im länderübergreifenden Onlinedienst ist ausnahmsweise zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dies für die Unterstützung des Nutzers bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung erforderlich ist. In solchen Fällen ist eine angemessene Löschfrist festzulegen. Der Nutzer ist über diese Löschfrist zu informieren.
(4) Verantwortlicher im Sinne von
Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener Daten im länderübergreifenden Onlinedienst nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausschließlich die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Behörde, an die zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens personenbezogene Daten übermittelt werden, bleibt unberührt."
- 10.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Einwilligung nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern der Nutzer nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des § 2 Absatz 7 ausschließt."