Die
Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom
22. September 2021 (BGBl. I S. 4370) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- 2.
- In § 1 werden die Wörter „juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind," durch die Wörter „Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes" und die Wörter „bereit zu stellen" durch das Wort „bereitzustellen" ersetzt.