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Artikel 8 - OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)

Artikel 8 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 8 ändert mWv. 24. Juli 2024 FZV § 20, § 34, § 37

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eines Bürgerkontos im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes,".

b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eines Organisationskontos im Sinne des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes oder".

2.
§ 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Nutzerkontos" durch das Wort „Organisationskontos" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Nutzerkonto" durch das Wort „Organisationskonto" ersetzt.

3.
§ 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dass sie in einem Postfach eingeht, dass" durch die Wörter „dass sie in einem Postfach eingeht, das" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes" ersetzt.

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