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Artikel 8a - OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)

Artikel 8a Änderung der Abgabenordnung


Artikel 8a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2024 AO § 139b, § 139c

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
amtlicher Gemeindeschlüssel,".

b)
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf Veranlassung des Nutzers eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden."

c)
Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
amtlicher Gemeindeschlüssel,".

2.
§ 139c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 9, Absatz 4 Nummer 10 und Absatz 5 Nummer 11 werden jeweils nach dem Wort „Registergericht" die Wörter „einschließlich Altgericht" eingefügt.

b)
Absatz 6a wird wie folgt gefasst:

„(6a) Die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 9, in Absatz 4 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 10 sowie in Absatz 5 Nummer 1, 4, 6, 8, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einem Unternehmen im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, das ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf Veranlassung des Nutzers eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden."

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Zitierungen von Artikel 8a OZGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8a OZGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OZGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8b OZGÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Absatz 3, 4a und 6 sowie § 139c Absatz 3, 4, 5 und 6a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8a Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245 ) sind ab dem Tag anzuwenden, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium der Finanzen im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 5a EGAO Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer (vom 24.07.2024)
... Absatz 3, 4a und 6 sowie § 139c Absatz 3, 4, 5 und 6a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8a Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245 ) sind ab dem Tag anzuwenden, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium der Finanzen im ...