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Artikel 8e - OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)

Artikel 8e Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 8e wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2024 PAuswG § 10

Nach § 10 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat soll nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für Fälle, in denen der Nachweis der Identität durch einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 dieses Gesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbracht wurde, für die spätere Authentisierung des Inhabers des elektronischen Identitätsnachweises auch andere Authentisierungsmittel befristet zulassen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Zulassung und die Dauer der Befristung im Bundesanzeiger bekannt."



 

Zitierungen von Artikel 8e OZGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8e OZGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OZGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 5 AuswRKG Änderung des Personalausweisgesetzes
... 27 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8e des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird das Wort ...