Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Berufsbildungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 BBiG offen

Das Berufsbildungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift," die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und" eingefügt.

bb)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Anschrift," die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und" eingefügt.

cc)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vorname," die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig."

2.
In § 36 Absatz 2 werden nach dem Wort „Tatsachen" die Wörter „mit Ausnahme der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 BVaDiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BVaDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVaDiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 BVaDiG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2024 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im ...