Das
Jugendarbeitsschutzgesetz vom
12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Pausen" die Wörter „und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte" eingefügt.
- 2.
- In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Pausen" die Wörter „und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte" eingefügt.
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323