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Artikel 6 - Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.