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Artikel 7 - Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2024 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.

(3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juli 2024.