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Artikel 3 - Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (LeVeHBG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Altersgeldgesetzes
In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, werden die Wörter „von monatlich 525 Euro" durch die Wörter „in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LeVeHBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LeVeHBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 LeVeHBG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 25. Juli 2024 in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt mit Wirkung ...
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