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Artikel 4 - Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (LeVeHBG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SVG § 38, § 53

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „606,67 Euro" durch die Wörter „vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
In § 53 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „von monatlich 606,67 Euro" durch die Wörter „in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 LeVeHBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeVeHBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 LeVeHBG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 25. Juli 2024 in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. ...