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Artikel 5 - Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (LeVeHBG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „606,67 Euro" durch die Wörter „vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 2.
- In § 68 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „von monatlich 606,67 Euro" durch die Wörter „in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 LeVeHBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LeVeHBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 LeVeHBG Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft. (4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2025 in ...
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