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Artikel 6 - Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (LeVeHBG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 BDG § 85

In § 85 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden nach dem Wort „Fassung" die Wörter „sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 LeVeHBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeVeHBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 LeVeHBG Inkrafttreten
...  (2) Die Artikel 2 bis 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft. (4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2025 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSBBDGAnO)
A. v. 28.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 272
Eingangsformel BMWSBBDGAnO
... 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247 ) geändert worden ist, und - nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom ...