§ 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch
Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigungen" angefügt.
- 2.
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, Vorschriften zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule der Deutschen Bundesbank zu erlassen, insbesondere
- 1.
- zum Umfang,
- 2.
- zu Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
- 3.
- zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen."
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
V. v. 29.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 273