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Artikel 8 - Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (LeVeHBG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2024 BBankG § 31

§ 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigungen" angefügt.

2.
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, Vorschriften zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule der Deutschen Bundesbank zu erlassen, insbesondere

1.
zum Umfang,

2.
zu Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und

3.
zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen."

 
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 LeVeHBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeVeHBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
V. v. 29.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 273
Eingangsformel 1. BBankVErmÜVÄndV
... Grund des § 31 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...