Die
Bundeslaufbahnverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden."
- b)
- Absatz 6a wird aufgehoben.
- 2.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird Absatz 1.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „mit einem Gesamturteil und" durch die Wörter „neben dem zusammenfassenden Gesamturteil mit" ersetzt.