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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (2. BinSchStrOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253; Geltung ab 01.09.2024
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2024 BinSchStrEV § 1, § 5, § 7, § 11, § 12, § 13, § 15, § 20, § 22, § 23, § 26, § 29, § 31, § 32, § 34, § 35, § 36

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Donau," gestrichen.

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 12 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
entgegen § 28.22 Nummer 2 Schleppfischen betreibt oder Fischereigeräte aufstellt oder".

c)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:

„14.
entgegen § 29.05 die Außenhaut eines Fahrzeugs anstreicht oder reinigt."

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb oder cc, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe b oder § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die oder der dort angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,".

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Wörter „nach § 11.02 Nummer 1" werden gestrichen.

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter „nach § 12.02 Nummer 1" und die Wörter „nach § 12.02 Nummer 3" werden gestrichen.

dd)
Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die Nummern 6 bis 18.

ee)
Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und das Komma am Ende wird durch das Wort „oder" ersetzt.

ff)
Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und nach den Wörtern „§ 27.29 Nummer 2 Buchstabe a" werden die Wörter „oder § 28.29 Nummer 2 Buchstabe a" eingefügt und die Wörter „nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet," werden durch die Wörter „nicht überschreitet," ersetzt.

gg)
Die bisherigen Nummern 20 bis 29 werden aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Angabe „Buchstabe a" und die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden die Angabe „Buchstabe a" und die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 überschritten werden," gestrichen.

cc)
In Nummer 4 werden die Angabe „Buchstabe a" und die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 überschritten werden," gestrichen.

dd)
In Nummer 7 werden nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa" die Wörter „oder Buchstabe b" eingefügt.

ee)
In Nummer 9 werden die Angabe „Buchstabe a" und die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden," gestrichen.

ff)
In Nummer 12 wird nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa" die Angabe „oder bb" eingefügt und werden die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten werden," gestrichen.

gg)
In Nummer 13 werden die Angabe „Doppelbuchstabe aa" und die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 überschritten werden," gestrichen.

hh)
In Nummer 14 werden nach der Angabe „Dreifachbuchstabe aaa" die Wörter „oder Doppelbuchstabe bb" eingefügt und werden die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, überschritten werden," gestrichen.

ii)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa oder Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,".

jj)
In Nummer 19 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

kk)
Die Nummern 20 bis 29 werden durch die folgende Nummer 20 ersetzt:

„20.
entgegen § 28.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt."

4.
§ 11 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen § 3.34 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage eine dort genannte Bezeichnung geführt wird."

5.
In § 12 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „in § 4.06 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," durch das Wort „dort" ersetzt.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
entgegen § 28.22 Nummer 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „oder Gebot" gestrichen.

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
entgegen § 28.06 Nummer 4 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

13.
entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe a eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird."

8.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird."

9.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1" durch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1" durch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift" ersetzt.

c)
In Nummer 18 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

d)
In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

e)
Folgende Nummer 20 wird angefügt:

„20.
entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird."

10.
§ 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1" durch die Wörter „Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen nach § 20.10" durch die Wörter „Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift" ersetzt.

c)
In Nummer 6 werden die Wörter „Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1" durch die Wörter „Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift" ersetzt.

d)
In Nummer 9 wird das Wort „oder" angefügt.

e)
Die Nummern 10 bis 12 werden durch folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird."

11.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe b eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird."

12.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
entgegen § 28.19 Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Nummer 4, eine dort genannte Regel nicht beachtet."

13.
In § 31 Nummer 1 werden die Wörter „Buchstabe c das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln," durch die Wörter „Buchstabe d ein dort genanntes Verbot" ersetzt.

14.
In § 32 Nummer 1 werden die Wörter „§ 21.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 oder 3 Halbsatz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden," durch die Wörter „§ 11.29 Nummer 2 Buchstabe c, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe c oder § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Regelung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird," ersetzt.

15.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren," durch die Wörter „ein dort genanntes Verbot" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass das jeweilige Verbot" durch die Wörter „ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses" ersetzt.

c)
In Nummer 11 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

d)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

e)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe c ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird."

16.
In § 35 Nummer 1 werden die Wörter „die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1" durch die Wörter „eine dort genannte Verkehrsbeschränkung" ersetzt.

17.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28.02" durch die Angabe „§ 29.02" ersetzt.

bb)
In den Nummern 3 bis 7 wird jeweils die Angabe „§ 28.03" durch die Angabe „§ 29.03" ersetzt.

cc)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
entgegen § 29.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 28.04" durch die Angabe „§ 29.04" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BinSchStrOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BinSchStrOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
§ 23 BinSchStrEV Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen (vom 01.09.2024)
... wird. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c V. v. 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...