Die
Binnenschiffspersonalverordnung vom
26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf;".
- 2.
- § 91 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen hat."