Artikel 5 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (2. BinSchStrOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336; Geltung ab 01.09.2024
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Artikel 5 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 1. September 2024 BinSchPersV § 16, § 91

Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf;".

2.
§ 91 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen hat."



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