Tools:
Update via:
Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (1. BMDVTKBGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 BMDVTKBGebV § 6 (neu), § 6, Anlage
Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden." - 2.
- Der bisherige § 6 wird § 7.
- 3.
- In Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 der Anlage werden die Nummern 5.8 bis 5.10 wie folgt gefasst:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
„5.8 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG | 7.000 bis 184.500 |
5.9 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG | 7.000 bis 184.500 |
5.10 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise | 5.500 bis 145.500". |
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BMDVTKBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BMDVTKBGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 1. BMDVTKBGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... Abschnitt 4 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 1 bis 1.7 wie folgt gefasst: ...
Artikel 4 1. BMDVTKBGebVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16554/a314132.htm