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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (1. BMDVTKBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256; Geltung ab 03.08.2024, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 BMDVTKBGebV § 6 (neu), § 6, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

§ 6 Übergangsvorschrift

Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden."

2.
Der bisherige § 6 wird § 7.

3.
In Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 der Anlage werden die Nummern 5.8 bis 5.10 wie folgt gefasst:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
„5.8Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der
Maßstäbe des § 37 TKG
7.000 bis 184.500
5.9Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der
Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG
7.000 bis 184.500
5.10Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der
Grundlage einer anderen Vorgehensweise
5.500 bis 145.500".




 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BMDVTKBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMDVTKBGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. BMDVTKBGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... Abschnitt 4 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 1 bis 1.7 wie folgt gefasst: ...
Artikel 4 1. BMDVTKBGebVÄndV Inkrafttreten
...  Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom ...