Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (1. BMDVTKBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256; Geltung ab 03.08.2024, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2024 BMDVTKBGebV Anlage

In Abschnitt 4 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 1 bis 1.7 wie folgt gefasst:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
„1Maßnahmen im Rahmen der Prüfung  
1.1Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV
68,00
1.2Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV
73,50
1.3Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV
81,00
1.4Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50
1.4.1Die Gebühr erhöht sich für jeden wiederholten Prüfungsteil um 5,50
1.5Durchführung einer Zusatzprüfung zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung
für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV
 
1.5.1Zusatzprüfung Klasse N nach E 48,00
1.5.2Zusatzprüfung Klasse N nach A 57,00
1.5.3Zusatzprüfung Klasse E nach A 50,50
1.6Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00
1.7Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer
Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung
nach § 8 Absatz 2 AFuV
31,50".


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Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. BMDVTKBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMDVTKBGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 1. BMDVTKBGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 4 1. BMDVTKBGebVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 24. Juni 2024 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der ...


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