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Artikel 3 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (1. BMDVTKBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256; Geltung ab 03.08.2024, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 3 Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2024 BMDVTKBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,".

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)".

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)".

bb)
In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „TTDSG" durch die Angabe „TDDDG" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 1. BMDVTKBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMDVTKBGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 1. BMDVTKBGebVÄndV Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 24. Juni 2024 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in ...