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Artikel 3 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (1. BMDVTKBGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,".
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)". - b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)". - bb)
- In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „TTDSG" durch die Angabe „TDDDG" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 1. BMDVTKBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BMDVTKBGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 1. BMDVTKBGebVÄndV Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 24. Juni 2024 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
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