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Synopse aller Änderungen der BetTerMstrV am 06.03.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2020 durch Artikel 2 der 1. MstrPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BetTerMstrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BetTerMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung | BetTerMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1. Abschnitt Berufsbild § 1 Berufsbild 2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung § 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) § 3 Meisterprüfungsarbeit § 4 Arbeitsprobe § 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) 3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 6 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) § 7 Weitere Anforderungen | (Text neue Fassung) § 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
§ 8 Inkrafttreten | |
§ 6 Übergangsvorschrift | |
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. | Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen. |
§ 7 Weitere Anforderungen | § 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung. | (1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. |
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