Eingangsformel - Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung (Kfz-EEV)

V. v. 07.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 259
Geltung ab 08.08.2024; FNA: 2129-8-0-10 Umweltschutz

Eingangsformel 1)



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des § 48a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 48a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, unter Wahrung der Rechte des Bundestages und

-
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

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des § 38 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise und

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des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8).



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