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Schlussformel - Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (50. EDENRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 260; Geltung ab 28.11.2024
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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Dr. Baumann

 
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