Eingangsformel - Vierte Verordnung zur Änderung der Ems-Lotsverordnung (4. EmsLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 262; Geltung ab 01.10.2024

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 5 Absatz 1 und § 12 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:



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